Von Eva Volk/ SAMT e.V. Die von der Bundesregierung beschlossene und vom Bundesrat zustimmend beschiedene Änderung der GOT (Gebührenordnung der Tierärzte) bezüglich der Notdienstgebühren ist Mitte Februar in Kraft getreten. Es gelten nun neue Gebühren.
Die wichtigsten Punkte kurz zusammengefasst:
- Der Notdienst beginnt werktags um 18 Uhr und endet um 8 Uhr des Folgetags. Freitags beginnt er ebenfalls um 18 Uhr und endet um 8 Uhr Montagmorgen. An gesetzlichen Feiertagen gilt der Zeitraum von 0 bis 24 Uhr als Notdienst. In diesen Zeiten gelten die neuen Gebühren.
- Bietet der Tierarzt reguläre Sprechzeiten in den Abendstunden z.B. bis 20 Uhr oder samstags z.B. von 9 bis 12 Uhr an, handelt es sich NICHT um Notdienst. Es werden nur die „normalen“ Gebühren herangezogen, die je nach Praxis den einfachen bis dreifachen Gebührensatz betragen, abhängig von Ausstattung mit Equipment, Personal und Kompetenzen.
- Generell wird im Notdienst eine Pauschale von € 50 netto, also € 59,50 brutto fällig, quasi eine Art Eintrittsgeld. Werden mehrere Tiere eines Tierhalters gleichzeitig im Notdienst vorgestellt, fällt die Pauschale nur einmalig an.
- Die einfachen Gebührensätze erhöhen sich im Notdienst zwingend auf mindestens das Zweifache bis auf maximal das Vierfache. Letzteres im Wesentlichen bedingt durch die Schwierigkeit und die zeitliche Dauer der Leistung. Bei Hausbesuchen im Notdienst wird zusätzlich noch ein Wegegeld berechnet (€ 3,50 je Doppelkilometer, mindestens € 13).
Zu befürchten ist, dass viele Tierhalter aus finanziellen Erwägungen das betroffene Tier in einem Notfall lieber erst am Montag einem Tierarzt vorstellen. Aus langjähriger Erfahrung zeigt sich, dass das häufig eine ganz schlechte Idee ist.
Es ist dringend zu empfehlen, im Falle des Falles wenigstens telefonisch Kontakt aufzunehmen und die Symptome zu schildern, damit zumindest anhand dessen beurteilt werden kann, wie hoch die Dringlichkeit einer Behandlung ist.
Ihr Tier zählt auf Sie!