Quelle: www.rechtsindex.de
Wer aus Gefälligkeit Hunde ausführt, muss die Tiere so halten, dass von den Hunden keine Gefahr für Leben und/oder Gesundheit von Menschen ausgeht. Im konkreten Fall sprang einer der Hunde an eine Frau hoch, um zu schmusen. Hierbei wurde eine Frau verletzt.
Der Sachverhalt
Die 22 Jahre alte Klägerin und die Beklagte begegneten sich beim Spazierengehen. Die Beklagte führte drei angeleinte Hunde aus, neben ihrem eigenen Schäferhund aus Gefälligkeit einen Boxermischling und den Cane Corso eines Bekannten. Der Cane Corso sprang die Klägerin überraschend an, als die Klägerin die Beklagte mit den Hunden passieren wollte. Die Klägerin erlitt Schürfwunden und unter ihrem Auge eine kleinere blutende Gesichtsverletzung, die unter Narbenbildung verheilte. Von der Beklagten hat sie ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro verlangt.
Die Entscheidung
Die Schadensersatzklage der Klägerin war erfolgreich. Wer aus Gefälligkeit mehrere Hunde gleichzeitig ausführt („Rudelführen“), hat alle Hunde so zu beaufsichtigen, dass sie fremde Menschen nicht gefährden. Verletzt der Hundeführer diese Verkehrssicherungspflicht, weil einer der Hunde an einer fremden Person hochspringt und diese verletzt, haftet er auf Schadensersatz, so das Urteil (Az. 9 U 91/14) des Oberlandesgerichts Hamm.
In Bezug auf den großen Hund Cane Corso habe die Beklagte zwar der im Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen geregelten Leinenpflicht genügt. Sie habe den Hund aber dennoch nicht so geführt, dass er nicht von sich aus die Klägerin habe anspringen und verletzen können. Hierzu sei es nicht ausreichend gewesen, wenn die Beklagte den Hund eng bei sich gehalten habe. Vielmehr habe die Beklagte ein Hochspringen des Hundes durch einen hinreichend sicheren Griff von vornherein vermeiden müssen.
Hund springt zum Schmusen hoch
Dies auch deswegen, weil ihr – wie sie selbst eingeräumt habe – bekannt gewesen sei, dass der Hund zum Schmusen schon einmal an Personen hochzuspringen und ihnen die Pfoten auf die Schultern zu legen pflegte. Dass die Beklagte zugleich zwei weitere Hunde an Leinen geführt habe, entlaste sie nicht. Eine derartige „Rudelführung“ sei im vorliegenden Fall zwar nicht verboten gewesen, steigere aber das Gefährdungspotential für Dritte und könne deswegen die an den Hundeführer zu stellenden Sorgfaltsanforderungen erhöhen.
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 03.02.2015 – 9 U 91/14